Datenschutzerklärung Reglement Datenschutz FEG Wil | Stand: 31. Januar 2024

Die FEG Wil

Unter dem Namen «Freie Evangelische Gemeinde Wil» – nachstehend «FEG Wil» genannt – besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die Freie Evangelische Gemeinde Wil (nachstehend: "FEG Wil") ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Wil/SG. Sie versteht sich als Teil der weltweiten Gemeinschaft entschiedener Christen. Sie ist Mitglied des Bundes Freier Evangelischer Gemeinden in der Schweiz und regelt ihre Angelegenheiten selbstständig.
Die FEG Wil verfolgt ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke auf christlicher Basis. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: - das Evangelium kommunizieren, - Menschen im christlichen Glauben und Lebensstil fördern, - Mitmenschen in Liebe und sozialdiakonischer Verantwortung zu dienen.
Unsere Vision ist es «Menschen mit Gott in Verbindung zu bringen».
Auf der Webseite der FEG «www.feg-wil.ch» werden keine Daten gesammelt. Wer z.B. einen Newsletter bestellen will, muss dies über Mail, Telefon oder schriftlich beauftragen. Hingegen verwenden eingebundene Apps wie Google-Maps und Youtube Cookies.

Grundsatz

Gesetzliche Grundlagen zum Datenschutz (DSG):

  • Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 231.1; DSG)

  • neues Bundesgesetz über den Datenschutz Inkrafttreten am 1. September 2023 (AS 2022 491; nDSG)

Um eine Verletzung der Persönlichkeit zu vermeiden, verpflichtet das DSG dazu, die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (Art. 12 und 13 DSG). Das DSG definiert Personendaten als alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG). Wer schützenswerte Personendaten unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 35 DSG).
Die FEG Wil verzichtet grundsätzlich darauf, Personendaten an Dritte weiterzugeben. Ausnahmen sind Anhang 1 geregelt und betreffen die Weitergabe von persönlichen Daten an den übergeordneten Gemeindeverband «FEG, Freie Evangelische Gemeinden in der Schweiz».

Verantwortlichkeiten

Leitungsverantwortung FEG Wil

  • Roland Stäheli, Präsident FEG Wil, Obere Schulstrasse 10, 8371 Busswil TG roland.staeheli@feg-wil.ch / Tel: 079 465 14 41

Datenschutzbeauftragter:

  • Analog Leitungsverantwortung

Verantwortliche für Bearbeitungstätigkeit Sekretariat:

  • Priska Hofmann, Sekretariat, Gallusstrasse 15, 9500 Wil priska.hofmann@feg-wil.ch, Tel. 071 910 27 40

Reglement Datenschutz FEG Wil

1. Allgemeines

Art. 1 Einleitung

Die in der FEG Wil vorhandenen Daten sind für die FEG Wil von grossem Wert. Diese Daten sind daher gegen unbefugte Zugriffe und andere Gefährdungen zu schützen.

Die Kunden, Partner und Mitarbeitenden der FEG Wil erwarten, dass die der FEG Wil anvertrauten Daten besonders geschützt werden und ein sorgsamer Umgang mit ihnen erfolgt.

Bei Fragen zum Datenschutz oder zum Umgang mit Personendaten sind unter dem Punkt Ansprechpersonen die zuständigen Verantwortlichen angegeben.

Art. 2. Ziel der Datenschutzrichtlinie

Mit dieser Datenschutzrichtlinie sollen einheitliche Standards für den Datenschutz in der FEG Wil geschaffen werden.

Durch die Einhaltung der hier definierten Standards kommt die FEG Wil ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nach und sorgt für eine ausreichende Berücksichtigung der Interessen sowie Rechte der betroffenen Personen.

Die Beachtung dieser Datenschutzrichtlinie ist Voraussetzung für den sicheren Austausch von Personendaten innerhalb der FEG Wil und mit Dritten.

Art. 3. Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie

Diese Datenschutzrichtlinie gilt für jegliche Bearbeitung von Personendaten, wobei insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten erfasst werden. Sie findet Anwendung auf sämtliche Arten von Personendaten, insbesondere Daten von Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern.

Die Datenschutzrichtlinie beschreibt, konkretisiert bzw. ergänzt dabei auch gesetzliche Vorgaben, namentlich solche aus dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG).

Art. 4. Definitionen

Personendaten im Sinne dieser Datenschutzrichtlinie sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.

Betroffene Personen sind diejenigen natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.

Verantwortlicher ist eine Person, die allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet.

Auftragsbearbeiter ist ein Dritter, der im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.

2. Grundregeln der Datenbearbeitung

Art. 5. Rechtmässigkeit

Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 DSG), d.h. die Bearbeitung ist grundsätzlich zulässig, solange sie nicht in Verletzung einer Rechtsnorm erfolgt.

Art. 6. Transparenz

Für die betroffene Person müssen die wesentlichen Aspekte einer Datenbearbeitung transparent sein.

Art. 7. Verhältnismässigkeit

Bei der Bearbeitung von Personendaten ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Gemäss diesem Grundsatz dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für den entsprechenden Zweck notwendig und geeignet sind und dies für die betroffene Person zumutbar ist.

Weiter dürfen Personendaten nur so lange gespeichert werden, wie dies für den Zweck notwendig ist (vgl. hiernach).

Art. 8. Zweckbindung

Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.

Werden die Personendaten zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr benötigt, müssen diese gelöscht oder anonymisiert werden.

Art. 9. Richtigkeit

Alle Mitarbeiter haben darauf zu achten, dass Personendaten richtig sind und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Es müssen alle angemessenen Massnahmen getroffen werden, um unzutreffende oder unvollständige Daten zu berichtigen oder zu vernichten.

Art. 10. Datensicherheit

Für die FEG Wil ist von grosser Bedeutung, dass die Sicherheit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund sind die Personendaten durch technische und organisatorische Massnahmen u.a. gegen Verlust, gegen unbefugten Zugriff und vor anderen Gefahren zu schützen.

Die IT-Abteilung kann weitergehende Vorgaben im Interesse der Datensicherheit erlassen, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von IT-Systemen in der FEG Wil.

Art. 11. Einwilligung und Widerspruch

Eine Einwilligung der betroffenen Person zur Datenbearbeitung durch die FEG Wil ist grundsätzlich nicht erforderlich, auch nicht bei besonders schützenswerten Personendaten.

Widerspricht die betroffene Person einer Datenbearbeitung, ist diese nur gerechtfertigt, wenn überwiegende Interessen des Verantwortlichen oder eine gesetzliche Grundlage vorliegen.

Art. 12. Informationspflicht

Betroffene Personen müssen möglichst vorgängig informiert werden, zu welchem Zweck Personendaten über sie beschafft werden. Werden die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person beschafft, wird diese innert eines Monats nach Erhalt der Daten informiert, sofern keine Ausnahme gilt.

Wenn sich der Zweck der Datenbearbeitung ändert, müssen bereits informierte Personen erneut informiert werden.

Art. 13. Auftragsbearbeitung

Mit jedem Provider oder anderem Dienstleister, dem die Bearbeitung von Personendaten delegiert wird, muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäss den Vorgaben des DSG abgeschlossen werden. Das Fehlen eines solchen Vertrags ist strafbar.

Art. 14. Übermittlung von Personendaten ins Ausland

Die Übermittlung von Personendaten ins Ausland ist zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, der im Gesetz vorgesehen ist, oder auf andere Weise ein angemessener Schutz vorgesehen wird. Die Einhaltung des Schweizer Datenschutzstandards kann zudem unter anderem durch den Abschluss zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen erreicht werden.

Art. 15. Datenschutzerklärung

Auf unserer Homepage ist unter dem Link datenschutz.pdf (feg-wil.ch) eine umfassende Datenschutzerklärung öffentlich zugänglich abgelegt.

3. Innerbetriebliche Prozesse

Art. 16. Anforderungen an Mitarbeiter

Alle Mitarbeiter der FEG Wil sind dem Datenschutz verpflichtet. Sie werden namentlich darüber informiert, dass es untersagt ist, Personendaten für private Zwecke zu nutzen, an Unbefugte zu übermitteln oder sie Unbefugten zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt über das Ende der Anstellung hinaus. Besonders sollen Mitarbeitende sich an diese Weisung (das Reglement) halten.

Auch innerhalb der FEG Wil ist darauf zu achten, dass nur die Mitarbeiter Zugriff auf Personendaten erhalten, die sie zur Erledigung ihrer Aufgaben für die FEG Wil benötigen. Berechtigungen in Churchtools werden ausschliesslich vom Sekretariat erteilt.

Alle Mitarbeiter sollen zu Beginn ihrer Anstellung und nachfolgend regelmässig in Datenschutzthemen geschult und sensibilisiert werden.

Art. 17. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Die FEG Wil führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit Personendaten. Darin müssen festgehalten werden: Identität des Verantwortlichen bzw. des Auftragsbearbeiters, Bearbeitungszweck, Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten, Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger, Aufbewahrungsdauer oder Kriterien zu deren Festlegung, wenn möglich Beschreibung der Massnahmen zur Datensicherheit sowie allfällige Zielstaaten, sollten die Daten ins Ausland gehen. Das Verzeichnis sollte stets aktuell sein und einen Überblick über die datenschutzrelevanten Aktivitäten in der FEG Wil verschaffen.

Die Verantwortung für das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten liegt beim Datenschutzbeauftragten (DSB).

Art. 18. Datenschutz durch Technik, datenschutzfreundliche Voreinstellungen so-wie Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA)

Zur Bearbeitung von Personendaten genutzte Systeme sind von Anfang an so zu gestalten, dass der Datenschutz eingehalten werden kann. Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie dem Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein.

Die Verantwortlichen haben die Voreinstellungen am Gerät bzw. an der Software so zu wählen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt. Dies betrifft zum Beispiel das Akzeptieren von Cookies auf der Website.

Namentlich, wenn eine geplante Datenschutzbearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte betroffener Personen birgt, ist eine Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) vorzunehmen und zu dokumentieren.

4. Rechte der betroffenen Personen

Art. 19. Auskunftsrecht

Auf Anfrage ist einer betroffenen Person mitzuteilen, ob von der FEG Wil Personendaten über sie bearbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die entsprechenden Personendaten. Beim Auskunftsrecht geht es darum, in Erfahrung zu bringen, ob Personendaten bearbeitet werden und wenn ja, welche, sodass die betroffene Person ihre weiteren Rechte geltend machen kann. Dazu gehören neben den bearbeiteten Personendaten als solche, Angaben zur Identität des Verantwortlichen, zum Bearbeitungszweck, zur Aufbewahrungsdauer, zur Datenherkunft und gegebenenfalls Informationen über automatisierte Einzelentscheide und die Empfänger (auch als Kategorien).

Bei der Auskunftserteilung ist sicherzustellen, dass die Identität der betroffenen Person verifiziert wird. Weiter ist zu beachten, dass im Rahmen der Auskunftserteilung keine Personendaten Dritter offenbart werden. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und innert 30 Tagen zu erteilen.

Art. 20. Recht auf Berichtigung

Eine betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.

Art. 21. Recht auf Datenlöschung

Wenn Personendaten ausserhalb der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden und weder eine gesetzliche Grundlage noch ein überwiegendes Interesse besteht, kann die betroffene Person die Lö-schung ihrer Personendaten verlangen. Hierbei gelten die zu berücksichtigenden Rechtfertigungsgründe aus Art. 31 DSG.

5. Zuständigkeit

Art. 22. Verantwortung

Unter dem Namen FEG Wil besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das oberste Führungsorgan der FEG Wil ist die Leitung FEG Wil. Für die operativen Tätigkeiten führt die FEG Wil ein Sekretariat, das von einer «Sekretariats-Teilzeitstelle» geleitet wird.

In erster Linie sind diejenigen Mitarbeiter für die Einhaltung der Vorgaben dieser Datenschutzrichtlinie verantwortlich, welche die Vorgaben machen, wie Daten zu bearbeiten sind.

Alle Mitarbeiter der FEG Wil haben auf die Einhaltung dieser Datenschutzrichtlinie zu achten und auf diese Weise dazu beizutragen, dass in der gesamten FEG Wil einheitlich hohe Datenschutzstandards etabliert werden.

Im neuen DSG drohen Fehlbaren ein strafrechtliches Sanktionssystem (Art. 60 ff. DSG). Strafbar sind einzig vorsätzliches Handeln und Unterlassen, nicht jedoch Fahrlässigkeit. Nur auf Antrag einer betroffenen Person werden die Missachtung von Informations-, Auskunfts- und Meldepflichten bestraft sowie die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht und von Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Datensicherheit, der Datenbekanntgabe ins Ausland und der Auftragsbearbeitung. Von Amtes wegen verfolgt wird hingegen die Missachtung von Verfügungen des EDÖB (indirekte Sanktionsbefugnis). Dieser kann ebenfalls Anzeige erstatten; ein Strafantragsrecht hat er hingegen nicht. Zuständig für die Durchsetzung der Strafe sind die kantonalen Behörden mit den herkömmlichen Rechtsmittelwegen.

Die Leitung der FEG Wil bestimmt den Datenschutzbeauftragten (DSB).

Der Aufgaben des DSB sind insbesondere:

Hat den Überblick über die Datenverarbeitungsaktivitäten der FEG Wil (Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten)

Art. 23. Meldung von Verstössen und Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden

Die Mitarbeitenden haben die Pflicht, dem DSB unverzüglich Bericht zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einem Verstoss oder jeglichen Persönlichkeitsverletzungen gegen diese Datenschutzrichtlinie oder gesetzliche Bestimmungen haben, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten beziehen.

Verletzungen der Datensicherheit (z.B. Offenlegung für Unbefugte, Datenverlust, Cyberangriff etc.), die für die Betroffenen zu einem hohen Risiko für ihre Persönlichkeit oder ihre Grundrechte führen, müssen vom DSB dem EDÖB «so rasch als möglich», also zeitnah, gemeldet werden.

6. Weitere Bestimmungen

Art. 24. Publizität

Diese Datenschutzrichtlinie ist allen Mitarbeitern der FEG Wil in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Sie ist in Churchtools abgelegt.

Eine allgemeine Veröffentlichung dieser Datenschutzrichtlinie ist nicht vorgesehen.

Art. 25. Änderungen

Die FEG Wil behält sich das Recht vor, diese Datenschutzrichtlinie bei Bedarf zu ändern. Eine Änderung kann insbesondere erforderlich werden, um gesetzlichen Vorgaben, Forderungen der Aufsichtsbehörden oder organisationsinternen Verfahren zu entsprechen.

In regelmässigen Abständen soll auch geprüft werden, inwieweit technologische Veränderungen eine Anpassung dieser Datenschutzrichtlinie erforderlich machen.

Änderungen im vorliegenden Reglement bedürfen immer der Zustimmung des Vorstandes.

Dieses Reglement Datenschutzrichtlinie wurde am 30.8.2023 von der Leitung FEG Wil verabschiedet und ersetzt alle bisherigen Reg-lemente und Regelungen zum internen Datenschutz. Es tritt per 01.09.2023 in Kraft:
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Stäheli, Roland, Präsident

Anhang 1

Ausführungsbestimmungen Datenschutz FEG Wil

Art. 1. Datenschutzbeauftragter

Für das Einhalten der Datenschutzrichtlinien ist das oberste Organ der FEG Wil, die Ältesten der FEG Wil zuständig. Innerhalb dieser Leitung nimmt Roland Stäheli, Präsident, die Rolle eines Datenschutzbeauftragten wahr.
Stäheli Roland Gemeindeleiter, Präsident Obere Schulstrasse 10 8371 Busswil TG roland.staeheli@feg-wil.ch Tel: 079 465 14 41

Art. 2. Verzeichnis Bearbeitungstätigkeit

Verantwortlich für die Bearbeitungstätigkeit ist das Sekretariat FEG Wil. Die genauen Abläufe der Bearbeitung sind im Dokument «Bearbeitungstätigkeit FEG Wil» geregelt.

Art. 3. Datenschutzerklärung

Auf unserer Homepage ist unter dem Link datenschutz.pdf (feg-wil.ch) eine umfassende Datenschutzerklärung öffentlich zugänglich abgelegt.

Art 4. Unterstützung beim Zugriff auf Daten und Protokollierung der Daten

Bei der Erfassung von neuen Spendern, Mitarbeitern oder Berechtigten für den internen Bereich der Homepage wird auf das Datenschutzreglement und die Datenschutzerklärung hingewiesen.

1. Spenderinnen und Spender

Spender, werden vor allem über den Newsletter geworben und haben die Möglichkeit den Newsletter oder andere Publikationen jederzeit abzubestellen (Abmeldemöglichkeit auf dem Newsletter). Möchte der Spender aus unserer Adressverwaltung gelöscht werden ist das mit dem jederzeit möglich.
Die FEG Wil dokumentiert weder Angaben über Spender noch erhebt sie Abgaben im Sinne von Mitgliederbeiträgen.
Die Spendeangaben bleiben jedoch in der Buchhaltung aufbewahrt.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die angestellten Mitarbeitenden erhalten einen Arbeitsvertrag. Die Modalitäten sind im Reglement zum Einzelarbeitsvertrag geregelt.
Die Personaldaten werden gesichert in Papierform beim Kassier aufbewahrt. Nach Austritt werden die persönlichen Daten zu Historie-Zwecken während 10 Jahren aufbewahrt. Die elektronisch gespeicherten Personendaten befinden sich auf Churchtools. Die Zugriffsbe-rechtigung haben nur die betroffene Person und der Gemeindeleiter. Da auch Administratoren Zugriff auf die Daten haben, wird mit diesen eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet.

3. Funktionsträger in Gemeinden

Mit der Aufnahme in die Adressdatenbank der FEG Wil erteilt die betreffende Person (unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Mitglied oder ein Nichtmitglied handelt) der FEG Wil das Recht, die jeweiligen Namen, Geburtsdaten, Kontaktangaben und die Funktion, die sie in der FEG Wil ausübt, an den übergeordneten Gemeindeverband FEG Schweiz weiterzugeben. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Daten für den übergeordneten Gemeindeverband FEG Schweiz relevant sind, um direkt mit der entsprechenden Person in Verbindung treten und sie auf Veranstaltungs- und Weiterbildungsangebote hinweisen zu können, die ihre Tä-tigkeit in der FEG Wil betrifft (z.B. Kassier, Jugendanlässe / Schulungen und Seminare o.ä., die übergemeindlich stattfinden). Die Funktionsträger werden einmal im Jahr angeschrieben, ihre aktuelle Funktion in unserer Adressverwaltung zu bestätigen oder allenfalls zu ändern. Regelmässig erscheint ein aktuelles Adressverzeichnis der Funktionsträger im Gemeindever-band FEG Schweiz und den angeschlossenen Gemeinden. Dieses Adressverzeichnis kann im internen Bereich der Homepage heruntergeladen werden. Es ist gekennzeichnet für den in-ternen Bereich des Gemeindeverbandes FEG Schweiz.
Alle Leiter (auch Nicht-GL) müssen geschult werden.

4. Registrierte Benutzer des internen Bereichs Homepage Gemeindeverband FEG Schweiz

Personen, die sich für den internen Bereich der Homepage Gemeindeverband FEG Schweiz anmelden, beantragen ein Login, indem sie ihre Personendaten und ihre Funktion als Mitarbeiter einer lokalen FEG Wil angeben. In der Loginbestätigung werden sie auf das Reglement Datenschutz und auf die Datenschutzerklärung hingewiesen.

5. Website Besucher

Sogenannte Cookies speichern automatisch Textdateien zu den Nutzern einer Website, um diese zu identifizieren. Die Website FEG Wil und das zugrundeliegende CMS (Wordpress) set-zen Cookies, wenn sich User in den passwortgeschützten Bereich einloggen. Es werden Social-Media-Plugins (Google-Maps; Youtube) eingebunden, die Cookies einsetzen.

6. Analysetools für Website Besucher

Auf der Website FEG Wil kommen keine Webanalyse-Dienste (z.B. Google Analytics) zur Anwendung. Logfiles speichern unter anderem die IP-Adresse, den verwendeten Browser, Uhrzeit und Datum und das genutzte System eines Seitenbesuchers. Bei uns werden nur anonymisierte IP-Adressen von Besuchern der Website gespeichert.

Art. 5. Routinen zu den Aktualisierungen der Daten

Das Sekretariat der FEG Wil überprüft einmal pro Jahr die Aktualität der persönlichen Angaben der Mitglieder und Freunde der Gemeinde. Personen, die nicht mehr in Funktion sind, wird die Funktion aus der Adressverwaltung gelöscht. Beantragt ein Funktionsträger eine vollständige Adresslöschung, wird das in der Adressverwaltung nachvollzogen. Spender haben jederzeit die Möglichkeit, den Informationsfluss zu stoppen. Es muss sichergestellt werden das Personen nachprüfen können, welche Angaben die FEG Wil über sie erhebt.

Anhang 2

Bearbeitungstätigkeit FEG Wil

Siehe separates Dokument auf Churchtools.

Anhang 3

Wahrung von Persönlichkeitsrechten durch FEG Wil1

Grundsätze

Die Ausübung des christlichen Glaubens ist nicht nur ein Element der Religionsfreiheit, sondern auch ein wesentlicher Ausdruck der Persönlichkeit. Wir haben vor Gott und als Bewohner der Schweiz das Recht, selber zu entscheiden, wo und wie wir unseren Glauben ausleben und wer davon erfahren darf.2
Die Verantwortung zur Wahrung der Persönlichkeit liegt beim obersten Organ. Beim Gemeindeverband ist das die Leitung FEG Schweiz und bei den Gemeinden in der Regel die Gemeindeleitung. Hierzu gehört auch, dass die Gemeindeleitung sicherstellt, dass sich alle Arbeitszweige daran halten. Sie delegiert Verantwortungen an die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgruppen. Dies gilt zum Beispiel für Social Media-Seiten, welche von einer gemeindeeigenen Jugendgruppe betrieben werden.
In der Jugi informieren.
Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob eine Information in elektronischer oder Papierform vorhanden ist. Bei elektronischen Informationen ist jedoch zu sehen, dass ihre Verbreitung wesentlich einfacher ist und ein Missbrauch nicht mehr gestoppt werden kann. 3
Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild. Dies bedeutet, dass jede und jeder in der Regel darüber entscheiden kann, ob und in welcher Form ihr oder sein Bild aufgenommen und veröffentlicht werden darf.4
Die nachfolgenden Anwendungsbeispiele für Gemeinden gelten auch dann, wenn Informationen auf einem passwortgeschützten Bereich einer Gemeindewebsite angeboten werden.

Anwendungsbeispiele für Gemeinden

Die Gemeinde muss klar bekanntgeben, welche Informationen, zu welchem Zweck, wo bekanntgegeben werden. Je sensibler eine Information ist, umso klarer muss die Zustimmung zur Verwendung sein. Dies kann so weit gehen, dass die schriftliche Zustimmung einzuholen ist. Für die Belange des neuen Datenschutzgesetzes (ab 01.09.2023) gibt es ein Reglement Datenschutz.

Adressen

  • Besteht eine Mitgliederliste, so darf diese Liste nicht öffentlich publiziert werden. Auf der Liste ist ein solcher Hinweis anzubringen (Vertraulich – Nur für interne Zwecke). Wenn jemand nicht möchte, dass gewisse Informationen angegeben werden (z.B. Geburtsdatum oder E-Mail Adresse), so ist dem Wunsch zu entsprechen.

  • Adressenlisten können gegen Unterschrift im Gemeindesekretariat bezogen werden. Mit der Unterschrift bestätigt der Bezüger, dass er die Adressen nur für Eigenbedarf benutzt, nicht veröffentlicht und keiner Drittperson zur Verfügung stellt.

  • Als Einzelperson wird man nur Mitglied der örtlichen FEG Wil. Der Gemeindeverband FEG Schweiz kennt nur Gemeindemitgliedschaften.

Adressen sollten auf gemeindeeigenen Servern oder auf Web-Datenbanken abgelegt werden, die dem Schweizer Datenschutzgesetz unterliegen. Die zuständige Person des Gemeindesekretariats erteilt die entsprechenden Rechte für den Zugriff (z.B. kann ein Jungscharhauptleiter nur die Leute „sehen“, die etwas mit der Jungschar zu tun haben.)

Bild/Video und Ton bei internen Anlässen & Publikationen

Bei Bild- und/oder Tonaufnahmen z.B. bei einem Gottesdienst darf eine individuelle Person nicht mit Namen identifizierbar sein; es sei denn, sie hätte ihre Zustimmung gegeben. Das gilt auch, wenn bei besonderen Anlässen (z. B. Unterrichtsabschluss, Weihnachtsfeier) Aufnahmen durch Gäste gemacht werden. Grundsätzlich verweisen wir auf die Erläuterungen vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).5

  • Es empfiehlt sich, die „Anwendungsbeispiele Persönlichkeitsrechte in der FEG Wil“ mit Adresse der Ansprechperson am Infobrett der Gemeinde zu publizieren. Jedermann hat dabei ein Widerspruchsrecht, welches zu beachten ist.

  • Personen mit regelmässiger Bühnenpräsenz geben ihre Einwilligung zu Aufnahmen des Gottesdienstes, z.B. für Livestream.

  • Es empfiehlt sich, im Gottesdienstsaal einen Bereich zu kennzeichnen, in dem sicher nicht fotografiert oder gefilmt wird (Im Saal FEG Wil sind dies die beiden seitlichen Sitzbereiche. Im mittleren Block ist dies nicht gewährleistet).

  • Innerhalb unserer kirchlichen Veranstaltungen wie Gottesdiensten, Kinder- und Jugendanlässen usw. können Fotos und Videos ohne Absprache gezeigt werden. Selbstverständlich sind davon Bilder und Videos ausgenommen, die Menschen verunglimpfen, in irgendeiner Weise blossstellen oder sogar schädigen. Bei persönlichen Lebensberichten, Weitergabe von Prophetien etc. wird der Lifestream pausiert. Die Verantwortung für die gezeigten Bilder nehmen diejenigen Personen wahr, die Clips, Shows usw. zum Projizieren zusammenstellen.

  • Werden Personen gut erkennbar auf Flyern abgebildet, müssen diese um Erlaubnis gefragt werden. Bei Bildern aus Datenbanken ist darauf zu achten, dass die Urheberrechte eingehalten werden. Bei Bildern von kostenlosen Bilddatenbanken wie pixelio.de ist z.B. folgender Hinweis anzubringen: © Fotografen-name / PIXELIO'. Es gelten die ©-Vorgaben der entsprechenden Bilddatenbanken.

  • Bei Bildern von Kindern, zum Beispiel bei Kinderwochen oder Camps, empfiehlt sich folgender Passus in die Anmeldung aufzunehmen: „Für die Eltern und deren Kinder wird ein Datenträger mit Aufnahmen des Camps/Kinderwoche gemacht, die den Eltern persönlich abgegeben wird oder bei einem Lagerrückblick gezeigt werden.“ Werden die Bilder für die Veröffentlichung im Internet benutzt, braucht es in jedem Fall die Einwilligung der Eltern.

  • Bei Bildern mit erkennbaren Personen im Newsletter ist vorgängig die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen. Der Newsletter ist auf jeden Fall im geschützten Bereich der Gemeinde-Homepage zu veröffentlichen. Auf dem Newsletter, welcher per Mail verschickt wird, ist der Hinweis auf «Vertraulich – nur für interne Zwecke» anzubringen.

    Veröffentlichung im Internet

  • Bilder und Videos von Einzelpersonen und kleinen, erkennbaren Personengruppen (bis 15 Personen) dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Betroffenen veröffentlicht werden. Die Bilder müssen den Betroffenen vorliegen. Werden Bilder oder Videos von Kindern veröffentlicht, müssen die Eltern eine schriftliche Genehmigung dazu geben. Erkennbar ist eine Person z.B. bei einer Frontalaufnahme.

  • Bilder und Videos die eine grosse Gruppe zeigen (über 25 Personen), in der eine Einzelperson nicht identifizierbar und sich nicht erkennbar in einem religiösen Rahmen bewegt, kann ohne Einverständnis der Abgebildeten veröffentlich werden.

  • Untersagt sind Bilder- und Tonaufnahmen zu veröffentlichen, in denen Personen erkennbar eine religi-öse Handlung vollziehen (Taufe, Lebensbericht weitergeben, persönliches Gebet). Die Veröffentlichung einer solchen Handlung ohne Einwilligung stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar.

Wird eine Predigt aufgenommen, so muss dies dem Pastor bekannt sein.

  • Es empfiehlt sich, besonders Gastpredigern alle Besonderheiten einer Gemeinde vorgängig schriftlich zuzustellen und die Einwilligung für Aufnahmen einzuholen (siehe dazu das Musterblatt Anhang 4)

Besteht ein Gebetsbrief, so sind entweder Namen zu anonymisieren oder das ausdrückliche Einverständnis der betroffenen Personen ist einzuholen. Der Hinweis „vertraulich“ ist nicht genügend.
Besteht eine Social Media Gruppe, so dürfen Dritte nicht sehen, wer dieser Gruppe angehört und welche Inhalte darin publiziert (gepostet) werden.

  • Instagram, Facebook, Twitter, YouTube sind v.a. bei den Jugendlichen beliebt. Pastor und Gemeindeleitung können sie dort aber nicht alleine lassen und müssen entsprechende Kenntnisse haben, um ihren Hirtenaufgaben nachkommen zu können.

  • Werden in einem Gruppenchat Persönlichkeitsrechte von irgendjemandem verletzt, macht sich die schreibende oder sendende Person strafbar.

Jedes belästigende Verhalten sexueller Natur, jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder, sowie anderes diskriminierendes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit und der Nationalität, ist in der FEG Wil strikte verboten. Wir distanzieren uns von jeglichen Missbräuchen der Persönlichkeitsrechte.
Die FEG Wil hat für alle Belange der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes einen Datenschutzbeauftragten. Dies kann auch der Datenschutzbeauftrage des übergeordneten Gemeindeverbandes FEG Schweiz sein. Es empfiehlt sich, für die lokale Gemeinde eine solche Ombudsstelle auch zu definieren.
Datenschutzbeauftragter FEG Wil: Roland Stäheli, Obere Schulstrasse 10, 8371 Busswil TG, roland.staeheli@feg-wil.ch, Tel. 079 465 14 41
Wil, 31. Januar 2024
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Stäheli, Roland, Präsident

Anhang 4

Infos für auswärtige Pastoren i

Siehe separates Dokument.

1 Bundesverfassung, Art. 15 Abs. 2 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a15
2 BV, Art 13 Abs. 2 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a13
3 Bundesgesetz über den Datenschutz. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Besonders schützenswert Personendaten sind Angaben über die religiöse, weltanschauliche … Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung…“ Art 2 & 3
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920153/index.html
4 https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/internet\_technologie/umgang-fotos.html#-1883032210
5 https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/internet\_technologie/umgang-fotos.html#-1883032210